AGB der ML-Audio und Carbons GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen der ML-Audio und Carbons GmbH (Stand: 06/2019)
§1 Allgemeines und Geltungsbereich:
(1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, jedoch nur, wenn es sich um Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt.
(2) Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen binnen 14 Tagen formal zugestellt sein.
(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§2 Angebot und Angebotsunterlagen:
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir unserem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Angebote, die von uns auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (LV) erstellt worden sind, müssen von unserem Vertragspartner auf deren Vollständigkeit überprüft werden. Für das LV und seinen Inhalt sind wir nicht verantwortlich.
(3) Vor der Weitergabe an Dritte und bzw. oder Veröffentlichung unserer o.g. Unterlagen und Produktbeschreibungen bedarf unser Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Die Bestellung der Ware durch unseren Vertragspartner gilt als verbindlich angenommenes Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Vertragspartner erklärt werden.
(5) Die von uns zu liefernden Produkte verfügen über eine CE-Zertifizierung. Auf Verlangen werden wir diesbezüglich unserem Kunden Unterlagen zur Verfügung stellen. Weitere Zertifizierungen müssen von uns nur erbracht werden, wenn sie ausdrücklich zwischen uns und unserem Kunden vereinbart worden und in der Auftragsbestätigung vermerkt worden sind.
(6) Eine Warenrücknahme ist nur nach vorheriger Genehmigung innerhalb von maximal 6 Monaten nach Lieferung möglich. Ausgeschlossen sind Auslaufprodukte, Sonder- und/oder Einzelanfertigungen welche nicht oder nicht mehr in der jeweils gültigen Preisliste geführt werden. In einem Rücknahmeangebot werden die Prüf- und Einlagerungskosten pro Produkt aufgestellt.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise und zwar “ ab Werk “ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt grundsätzlich eine 100% tige Vorauskasse, sonst ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000 EUR sind wir berechtigt, ggf. eine Anzahlung iHv 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Bei negativer oder nicht ausreichender Kreditzusage eines Kreditversicherers ist generell Vorauskasse zu leisten.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt unser Vertragspartner in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Unserem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- und bzw. oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen und Einzelanfertigungen hierzu gilt grundsätzlich nur das Verbrauchsrecht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(8) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(9) Mit der Auftragserteilung sichert der Besteller seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit zu. Mit der Aufgabe der Bestellung werden die AVB´s durch den Besteller automatisch anerkannt.
§4 Lieferfrist und Lieferverzug:
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unseres Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte unseres Vertragspartners.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch unseren Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unserem Kunden vorbehalten; uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§5 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug:
(1) Die Lieferung erfolgt ab „Werk/Lager“. Hier ist der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten unseres Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbes. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf unseren Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn unser Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 180 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§6 Eigentumsvorbehalt:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn unsere Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und ggf. Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat unser Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass unser Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner tritt er auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§7 Einbau und Verwendung:
(1) Soweit nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung anders angegeben, sind unsere Produkte ausschließlich zur Installation und Montage in Trockenräumen mit Wohnraumbedingungen geeignet. Insbesondere hohe relative Luftfeuchte und unverhältnismäßige Temperaturschwankungen können unseren Produkten Schäden zufügen, für die wir keinerlei Haftung übernehmen.
§8 Gewährleistung, Verjährung und Mängelrüge:
(1) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei verstecktem Mangel, muss eine Rügeanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ab- bzw. Anlieferung der von ML-Audio und Carbons GmbH gelieferten Ware beim Besteller.
Vorstehende Bedingungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1Nr.2, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB, längere Fristen vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung von angelieferter Ware ist generell die Zustimmung der ML-Audio und Carbons GmbH einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe vorlag, so wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach der Wahl der ML-Audio und Carbons GmbH nachgebessert oder alternativ Ersatzware geliefert.
Es ist der ML-Audio und Carbons GmbH die Gelegenheit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Der auftragserteilende Unternehmer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten und nach Rücksprache mit der ML-Audio und Carbons GmbH, diese ordnungsgemäß verpackt und auf Kosten und Gefahr der ML-Audio und Carbons GmbH an diese zurückzusenden, wenn durch die ML-Audio und Carbons GmbH eine Nachbesserung erfolgen soll.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass unser Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Unser Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Unser Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware in der Originalverpackung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns unser Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Erhöhte Aufwendungen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung unseres Kunden verbracht worden ist, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen unseres Vertragspartners als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von unserem Vertragspartner ersetzt verlangen. Der Arbeitsaufwand wird nach Stunden mit einem Stundensatz von EUR 125,00 (netto) zzgl. An- und Abfahrtskosten abgerechnet.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von unserem Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche unseres Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(11) Rücktrittsansprüche des Bestellers gegen die ML-Audio und Carbons GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
§9 Sonstige Haftung:
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ( Verpflichtung, deren Erfüllung die in ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungs-beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche unseres Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht unseres Vertragspartners (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§10 Sonstiges:
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, das heißt Mainz.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Die Vertriebssprache ist Deutsch.
(5) Wenn wir unseren Kunden leih- oder mietweise Produkte überlassen, ist der Kunde verpflichtet, die Sachen pfleglich zu behandeln und sie vor Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und gegen Transportschäden ausreichend zu schützen und zu versichern.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
ML-Audio und Carbons GmbH - Am Hemel 2A - D 55124 Mainz - Germany
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